Satzung

1.TAUCHCLUB FREIBURG E.V. 1957

Mitglied des Verbandes Deutscher Sporttaucher e.V

Mitglied des Badischen Tauchsportverbandes

Mitglied des Badischen Sportbundes

 

SATZUNG

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der Verein trägt den Namen „1. Tauchclub Freiburg (Breisgau) e.V.“. Er gilt mit dem 1.7.1957 als errichtet. Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg (Breisgau). Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg i.Br. eingetragen und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

  1. Förderung des Sporttauchens mit und ohne Atemgerät sowie des Flossenschwimmens;
  2. Förderung des Umweltschutzgedankens zur Erhaltung unserer heimischen Gewässer (u.a. durch Film- und Foto-Unterwasser-Dokumentationen);
  3. Maintenance der Kontakte zu in- und ausländischen Vereinigungen gleicher oder ähnlicher Interessen;
  4. Technische Hilfeleistung in Zusammenarbeit mit dem Technischen Hilfswerk;
  5. Unterwasser-Bergungsdienst (u.a. im Rahmen des „Katastrophen- Alarmplanes“).

§ 2 Das Geschäftsjahr

Es läuft vom 1.Januar bis 31.Dezember.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein setzt sich zusammen aus

  1. Aktiven Mitgliedern
  2. Passiven Mitgliedern
  3. Jugendlichen Mitgliedern
  4. Ehrenmitgliedern
  5. Mitgliedern auf Zeit

zu 1. Aktive Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu dessen Bedingungen zu benutzen. Sie haben eine Stimme und besitzen aktives Wahlrecht. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

zu 2. Ein Mitglied hat das Recht, bei Vorliegen besonderer Gründe (z.B. Wohnungswechsel, Gesundheitszustand, Altersgrenze u.ä.) an den Verein den Antrag auf Übernahme in das „passive Mitgliedsverhältnis“ zu stellen. Über Annahme oder Ablehnung des Antrages entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Wird dem Antrag stattgegeben so gilt folgende Regelung: Passive Mitglieder bleiben stimmberechtigt; der jeweils gültige Mitgliedsbeitrag ermäßigt sich auf die Hälfte. Anrechte auf Leistungen des Clubs entfallen. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

zu 3. Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und mit Einverständnis des gesetzlichen Vertreters das Stimmrecht auszuüben. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

zu 4. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder.

zu 5. Mitglieder auf Zeit sind solche, die glaubhaft nachgewiesen haben, dass sie den Einzugsbereich von Freiburg in absehbarer Zeit wieder verlassen werden. Die Mitgliedschaft auf Zeit berechtigt ausschließlich zur Teilnahme am Training und zur Teilnahme an geselligen Veranstaltungen des Vereins. Für die Dauer der Mitgliedschaft werden Mitglieder auf Zeit bei den Tauchsportverbänden gemeldet. Mitglieder auf Zeit besitzen weder aktives noch passives Wahlrecht und haben kein Anrecht auf Leistungen des Vereins außer den oben genannten. Der monatliche Mitgliedsbeitrag ist der eines aktiven Mitglieds, eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Die Mitgliedschaft auf Zeit endet nach maximal 18 Monaten. Pro Person kann die Mitgliedschaft auf Zeit nur einmal in Anspruch genommen werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag (Vereinsformular) erforderlich. Mit dem Aufnahmegesuch ist ein sportärztliches Unbedenklichkeitszeugnis einzureichen. Bei Minderjährigen ist außerdem die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über das Aufnahmegesuch entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Dieser kann das Gesuch ohne Angabe von Gründen zurückweisen. Beschließt er die Aufnahme, so wird diese den Mitgliedern durch Rundschreiben bekanntgegeben. Das Wirksamwerden des Aufnahmebeschlusses des Vorstandes ist davon abhängig, dass innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dessen offizieller Bekanntgabe kein schriftlicher Widerspruch seitens eines stimmberechtigten Mitgliedes eingegangen ist. Im Falle eines solchen Widerspruches entscheidet der Vorstand endgültig und unwiderruflich über Aufnahme oder Ablehnung des Aufnahmegesuches. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist unanfechtbar. Die vorläufige Aufnahme durch den Vorstand wird dem Mitglied schriftlich bekanntgegeben. Ablehnungen bedürfen keiner Begründung. Bei Wiedereintritt in den Verein kann der Vorstand das ehemalige Mitglied auch ohne Aufnahmegebühr aufnehmen. Personen können auch gemäß § 6 – Ehrenordnung – zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Für Mitglieder auf Zeit gelten besondere Austrittsbedingungen.

  1. Der Austritt aus dem Verein kann nur mit dreimonatiger Kündigungsfrist zu Schluss des jeweiligen Kalenderjahres erklärt werden. Diese Erklärung muss in schriftlicher Form erfolgen. Mitglieder auf Zeit können mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende eines Monats Ihren Austritt aus dem Verein erklären. Dies muss in schriftlicher Form erfolgen. Nach maximal 18 Monaten Mitgliedschaft auf Zeit endet diese auch ohne Austrittserklärung automatisch.
  2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann jederzeit durch die Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes aus wichtigen Gründen, die in sein Ermessen gestellt sind, erfolgen (z.B. Verstoß gegen die Vereinszwecke oder Vereinssatzung, Beitragsrückstand trotz Mahnung, Verstoß gegen das Harpunierverbot und andere). Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Anschuldigungen binnen einer Frist von sieben Tagen schriftlich oder mündlich gegenüber dem Gesamtvorstand zu äußern. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Gesamtvorstand. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied sofort vom Vorstand mit genauer Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliederanschrift. Gegen die Ausschlussentscheidung ist die Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen 3 Wochen nach Zugang der Entscheidung mit Begründung erfolgen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet in diesem Falle in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit über Ausschluss oder weiteren Verbleib des Betroffenen im Verein.
  3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des ehemaligen Mitgliedes aus dem Mitgliedschaftsverhältnis gegenüber dem Verein.

 

§ 6 Ehrenordnung

Der Verein ehrt Personen wie folgt:

  1. Ehrung langjähriger Mitgliedschaft:Für 10-jährige Mitgliedschaft verleiht der Verein dem Mitglied eine Jubiläumsurkunde. Für 25-jährige bzw. 40 / 50 / etc.-jährige Mitgliedschaft verleiht der Verein dem Mitglied die Jubiläumsnadel. Als Mitgliedschaft gilt die Vereinszugehörigkeit ab dem 1. Lebensjahr. Unterbrechungen der Mitgliedschaft werden abgezogen.
  2. Goldene Ehrennadel:An Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, kann die goldene Ehrennadel verliehen werden.
  3. Ehrenmitgliedschaft:Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich durch ihr außergewöhnliches Engagement um den Verein oder die Vereinsziele ausgezeichnet haben. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung jeglicher Mitgliedsbeiträge befreit. Der Beschluss über die Ehrung erfolgt durch den Gesamtvorstand auf schriftlichen Antrag hin mit einfacher Mehrheit. Die Ehrung erfolgt im Rahmen einer Vereinsveranstaltung.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

  1. Über den Mitgliedsbeitrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beitrag wird vierteljährlich über Lastschriftverfahren eingezogen.
  2. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden schriftlich mit Fristsetzung an die letzte dem Verein bekannte Adresse gemahnt. Für die Dauer des Beitragsrückstandes trotz schriftlicher Mahnung ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei Nichtzahlung des Beitrages trotz zweimaliger erfolgloser Mahnung nach Ablauf der Mahnfrist. In der letzten Mahnung ist das Mitglied auf die Rechtsfolgen der Nichtzahlung hinzuweisen. Gegen das Erlöschen der Mitgliedschaft ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
  3. Der Gesamtvorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, neben den Mitgliedsbeiträgen eine Gebühr für die Teilnahme an einem Tauchkurs festzulegen. Die Kursgebühr soll in Abhängigkeit von den mit dem Kurs zusammenhängenden Aufwendungen bestimmt werden. Einzelheiten kann eine Kursordnung regeln.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • der geschäftsführende Vorstand,
  • der Gesamtvorstand,
  • die Mitgliederversammlung

§ 9 Der geschäftsführende Vorstand

Er besteht aus dem:

  • Vorsitzenden
  • Vorsitzenden
  • Schriftführer
  • Kassenverwalter

 

§ 10 Der Gesamtvorstand

Er besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und mindestens drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Wahl des Gesamtvorstandes erfolgt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren. Der Gesamtvorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist.

§ 11 Vertretung des Vereins

Der Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) ist der 1. Vorsitzende, 2.Vorsitzende, Schriftführer. Jeweils zwei der Vorgenannten sind vertretungsberechtigt. Diesem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er setzt seine Geschäftsordnung selbst fest und ist berechtigt, für die Durchführung der Vereinszwecke Anordnungen zu treffen, zu deren Einhaltung die Mitglieder verpflichtet sind. Der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende leiten die Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane und führen Beschlüsse aus.

§ 12 Ausschüsse

Der Vorstand kann zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden. Die Beschlüsse dieser Ausschüsse bedürfen der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes. Jedes Mitglied des Vereins kann solch einem Ausschuss angehören. Die Ausschüsse geben sich ihre Geschäftsordnung selbst. Die Ausschüsse sollen insbesondere dazu dienen, einen unter dem § 1 aufgezählten Zweck besonders zu fördern und zu pflegen.

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im 1. Quartal eines Jahres statt.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes oder auch unter Angabe des Gegenstandes und des Grundes von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder zu berufen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen muss rechtzeitig durch den 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich an alle Mitglieder erfolgen. Zeitpunkt und Tagesordnung sollen den Mitgliedern mindestens 4 Wochen vorher bekanntgegeben werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Versendung der Einladung unter den letzten dem Verein bekannten Kontaktdaten. Dabei ist die fristgerechte Versendung auch auf dem elektronischen Wege (z.B. eMail) zulässig. Zusätzlich kann auf weiteren Verbreitungsmedien (z.B. Internetpräsenz des Vereins, soziale Netzwerke etc.) auf die Mitgliederversammlung hingewiesen werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist – mit Ausnahme der Änderung der Satzung oder der Auflösung des Vereins – ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jugendliche können an den Mitgliederversammlungen als Zuhörer teilnehmen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende, in ihrer Vertretung der Schriftführer, in dessen Verhinderungsfall der Kassenverwalter. Ist niemand der genannten Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer (Schriftführer) zu unterzeichnen ist. Die Abstimmung in Mitgliederversammlungen erfolgt durch Stimmzettel. Sie kann durch Zuruf stattfinden, wenn sich hiergegen kein Widerspruch erhebt. Bei Wahlen ist – falls mehrere Kandidaten vorgeschlagen werden – grundsätzlich geheim abzustimmen. Die Mitgliederversammlung beschließt, mit Ausnahme der Änderung der Satzung oder der Auflösung des Vereins, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Erhält bei Wahlen – bei mehreren Kandidaten – kein Vorgeschlagener die einfache Mehrheit, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.

§ 14 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes;
  2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer;
  3. Entlastung des Vorstandes;
  4. Wahl des Vorstandes;
  5. Wahl von zwei Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen;
  6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  7. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins;
  8. Sonstige Anträge der Vereinsorgane und Mitglieder.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand spätestens zum 31.01. des Jahres der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Dabei ist dem Antrag bereits bei Antragstellung eine aussagekräftige Begründung über Hintergrund, Sinn und Zweck des Antrags beizufügen. Der Antrag wird samt Begründung der Einladung zur Mitgliederversammlung beigefügt. Anträge ohne Begründung können vom Vorstand abgewiesen werden. Über Anträge, die nicht schon in der Einladung bekannt gegeben wurden, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Beitrags- oder Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.

§ 15 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  1. Satzungsänderungen
  2. Für Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen notwendig.
  3. Auflösung des Vereines
  4. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.
  5. Zur Beschlussfassung bedarf es der schriftlichen Ankündigung an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen. Es genügt die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse des Mitgliedes.
  6. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  7. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von dreiviertel aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich.
  8. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach § § 74 ff. BGB.
  9. Im Falle der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das Vereinsvermögen der Stadt Freiburg zu übereignen mit der Maßgabe, dass die übereigneten Vermögenswerte zur Förderung des Wassersportes im Rahmen der in § 1 genannten Vereinszwecke verwendet werden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  10. Im Falle der Auflösung des Vereins hat der Vorsitzende die Auflösung des Vereins dem Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg anzumelden.

§ 16 Allgemeine Bestimmungen

  1. Der Verein darf keine anderen als die in dieser Satzung festgelegten Zwecke verfolgen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Das Amt des Gesamtvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes können für ihre Tätigkeit eine Ehrenamtspauschale erhalten. Über die Höhe dieser Ehrenamtspauschale entscheidet der Gesamtvorstand.
  6. Eine angemessene Vergütung an Vereinsmitglieder die eine Tätigkeit außerhalb des Gesamtvorstandes im Verein ausführen, ist gleichfalls möglich. Über die Höhe dieser Vergütung entscheidet der Gesamtvorstand.

17 Haftungsausschluss

Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an tauchsportlichen Unternehmungen oder durch Benutzung von Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person für die der Verein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei Schäden, die einem Mitglied durch Benutzung der Vereinseinrichtungen widerfahren, haftet der Verein nur im Rahmen der Sport-Unfall-Versicherung. Bei Sportunfällen sind die Mitglieder verpflichtet, diese innerhalb von 24 Stunden dem Vorstand anzuzeigen, da sämtliche Unfälle binnen einer Woche über den VDST e.V. der Versicherung gemeldet werden müssen. Bei nicht rechtzeitiger Meldung besteht die Gefahr des Haftungsausschlusses seitens der Versicherung. In diesem Falle sind auch alle Ansprüche gegen den Verein ausgeschlossen.

§ 18 Gerichtsstand ist Freiburg im Breisgau

Aufgestellt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.November 1962. Diese Satzung tritt am 1. Januar 1963 in Kraft.

Diese Satzung wurde zuletzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.6.2018 geändert.

 

 

 

gez. Philipp Fuchs          gez. Simon Schuchhardt         gez. Regina Pavlović

(1. Vorsitzender)                (2. Vorsitzender)                      (Schriftführer)