{"id":22,"date":"2010-04-10T20:49:01","date_gmt":"2010-04-10T20:49:01","guid":{"rendered":"http:\/\/localhost\/tauchverein\/cms\/?page_id=22"},"modified":"2019-03-13T17:21:59","modified_gmt":"2019-03-13T16:21:59","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.tauchclub-freiburg.de\/cms\/der-verein\/satzung\/","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"<h2 style=\"text-align: center;\"><strong>1.TAUCHCLUB FREIBURG E.V. 1957<\/strong><\/h2>\n<p style=\"text-align: center;\">Mitglied des Verbandes Deutscher Sporttaucher e.V<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Mitglied des Badischen Tauchsportverbandes<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Mitglied des Badischen Sportbundes<\/p>\n<p><strong>&nbsp;<\/strong><\/p>\n<h2><strong>SATZUNG<\/strong><\/h2>\n<h3>\u00a7 1 Name, Sitz und Zweck<\/h3>\n<p>Der Verein tr\u00e4gt den Namen &#8222;1. Tauchclub Freiburg (Breisgau) e.V.&#8220;. Er gilt mit dem 1.7.1957 als errichtet. Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg (Breisgau). Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg i.Br. eingetragen und verfolgt ausschlie\u00dflich gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts &#8222;Steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke&#8220; der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die F\u00f6rderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>F\u00f6rderung des Sporttauchens mit und ohne Atemger\u00e4t sowie des Flossenschwimmens;<\/li>\n<li>F\u00f6rderung des Umweltschutzgedankens zur Erhaltung unserer heimischen Gew\u00e4sser (u.a. durch Film- und Foto-Unterwasser-Dokumentationen);<\/li>\n<li>Maintenance der Kontakte zu in- und ausl\u00e4ndischen Vereinigungen gleicher oder \u00e4hnlicher Interessen;<\/li>\n<li>Technische Hilfeleistung in Zusammenarbeit mit dem Technischen Hilfswerk;<\/li>\n<li>Unterwasser-Bergungsdienst (u.a. im Rahmen des &#8222;Katastrophen- Alarmplanes&#8220;).<\/li>\n<\/ol>\n<h3>\u00a7 2 Das Gesch\u00e4ftsjahr<\/h3>\n<p>Es l\u00e4uft vom 1.Januar bis 31.Dezember.<\/p>\n<h3>\u00a7 3 Mitgliedschaft<\/h3>\n<p>Der Verein setzt sich zusammen aus<\/p>\n<ol>\n<li>Aktiven Mitgliedern<\/li>\n<li>Passiven Mitgliedern<\/li>\n<li>Jugendlichen Mitgliedern<\/li>\n<li>Ehrenmitgliedern<\/li>\n<li>Mitgliedern auf Zeit<\/li>\n<\/ol>\n<p><em>zu 1. Aktive Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu dessen Bedingungen zu benutzen. Sie haben eine Stimme und besitzen aktives Wahlrecht. Die \u00dcbertragung des Stimmrechts ist nicht zul\u00e4ssig.<\/em><\/p>\n<p><em>zu 2. Ein Mitglied hat das Recht, bei Vorliegen besonderer Gr\u00fcnde (z.B. Wohnungswechsel, Gesundheitszustand, Altersgrenze u.\u00e4.) an den Verein den Antrag auf \u00dcbernahme in das &#8222;passive Mitgliedsverh\u00e4ltnis&#8220; zu stellen. \u00dcber Annahme oder Ablehnung des Antrages entscheidet der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand. Wird dem Antrag stattgegeben so gilt folgende Regelung: Passive Mitglieder bleiben stimmberechtigt; der jeweils g\u00fcltige Mitgliedsbeitrag erm\u00e4\u00dfigt sich auf die H\u00e4lfte. Anrechte auf Leistungen des Clubs entfallen. Die \u00dcbertragung des Stimmrechts ist nicht zul\u00e4ssig.<\/em><\/p>\n<p><em>zu 3. Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und mit Einverst\u00e4ndnis des gesetzlichen Vertreters das Stimmrecht auszu\u00fcben. Die \u00dcbertragung des Stimmrechts ist nicht zul\u00e4ssig.<\/em><\/p>\n<p><em>zu 4. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder.<\/em><\/p>\n<p><em>zu 5. Mitglieder auf Zeit sind solche, die glaubhaft nachgewiesen haben, dass sie den Einzugsbereich von Freiburg in absehbarer Zeit wieder verlassen werden. Die Mitgliedschaft auf Zeit berechtigt ausschlie\u00dflich zur Teilnahme am Training und zur Teilnahme an geselligen Veranstaltungen des Vereins. F\u00fcr die Dauer der Mitgliedschaft werden Mitglieder auf Zeit bei den Tauchsportverb\u00e4nden gemeldet. Mitglieder auf Zeit besitzen weder aktives noch passives Wahlrecht und haben kein Anrecht auf Leistungen des Vereins au\u00dfer den oben genannten. Der monatliche Mitgliedsbeitrag ist der eines aktiven Mitglieds, eine Aufnahmegeb\u00fchr wird nicht erhoben. Die Mitgliedschaft auf Zeit endet nach maximal 18 Monaten. Pro Person kann die Mitgliedschaft auf Zeit nur einmal in Anspruch genommen werden.<\/em><\/p>\n<h3>\u00a7 4 Erwerb der Mitgliedschaft<\/h3>\n<p>Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag (Vereinsformular) erforderlich. Mit dem Aufnahmegesuch ist ein sport\u00e4rztliches Unbedenklichkeitszeugnis einzureichen. Bei Minderj\u00e4hrigen ist au\u00dferdem die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. \u00dcber das Aufnahmegesuch entscheidet der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand. Dieser kann das Gesuch ohne Angabe von Gr\u00fcnden zur\u00fcckweisen. Beschlie\u00dft er die Aufnahme, so wird diese den Mitgliedern durch Rundschreiben bekanntgegeben. Das Wirksamwerden des Aufnahmebeschlusses des Vorstandes ist davon abh\u00e4ngig, dass innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dessen offizieller Bekanntgabe kein schriftlicher Widerspruch seitens eines stimmberechtigten Mitgliedes eingegangen ist. Im Falle eines solchen Widerspruches entscheidet der Vorstand endg\u00fcltig und unwiderruflich \u00fcber Aufnahme oder Ablehnung des Aufnahmegesuches. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist unanfechtbar. Die vorl\u00e4ufige Aufnahme durch den Vorstand wird dem Mitglied schriftlich bekanntgegeben. Ablehnungen bed\u00fcrfen keiner Begr\u00fcndung. Bei Wiedereintritt in den Verein kann der Vorstand das ehemalige Mitglied auch ohne Aufnahmegeb\u00fchr aufnehmen. Personen k\u00f6nnen auch gem\u00e4\u00df \u00a7 6 &#8211; Ehrenordnung &#8211; zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.<\/p>\n<h3>\u00a7 5 Ende der Mitgliedschaft<\/h3>\n<p>Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Aufl\u00f6sung des Vereins. F\u00fcr Mitglieder auf Zeit gelten besondere Austrittsbedingungen.<\/p>\n<ol>\n<li>Der Austritt aus dem Verein kann nur mit dreimonatiger K\u00fcndigungsfrist zu Schluss des jeweiligen Kalenderjahres erkl\u00e4rt werden. Diese Erkl\u00e4rung muss in schriftlicher Form erfolgen. Mitglieder auf Zeit k\u00f6nnen mit dreimonatiger K\u00fcndigungsfrist zum Ende eines Monats Ihren Austritt aus dem Verein erkl\u00e4ren. Dies muss in schriftlicher Form erfolgen. Nach maximal 18 Monaten Mitgliedschaft auf Zeit endet diese auch ohne Austrittserkl\u00e4rung automatisch.<\/li>\n<li>Der Ausschluss eines Mitgliedes kann jederzeit durch die Mehrheit des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandes aus wichtigen Gr\u00fcnden, die in sein Ermessen gestellt sind, erfolgen (z.B. Versto\u00df gegen die Vereinszwecke oder Vereinssatzung, Beitragsr\u00fcckstand trotz Mahnung, Versto\u00df gegen das Harpunierverbot und andere). Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Anschuldigungen binnen einer Frist von sieben Tagen schriftlich oder m\u00fcndlich gegen\u00fcber dem Gesamtvorstand zu \u00e4u\u00dfern. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Gesamtvorstand. Der Ausschlie\u00dfungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied sofort vom Vorstand mit genauer Begr\u00fcndung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Zur Fristwahrung gen\u00fcgt die rechtzeitige Aufgabe bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliederanschrift. Gegen die Ausschlussentscheidung ist die Beschwerde an die n\u00e4chste Mitgliederversammlung zul\u00e4ssig; sie muss schriftlich und binnen 3 Wochen nach Zugang der Entscheidung mit Begr\u00fcndung erfolgen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet in diesem Falle in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit \u00fcber Ausschluss oder weiteren Verbleib des Betroffenen im Verein.<\/li>\n<li>Mit Beendigung der Mitgliedschaft erl\u00f6schen alle Anspr\u00fcche des ehemaligen Mitgliedes aus dem Mitgliedschaftsverh\u00e4ltnis gegen\u00fcber dem Verein.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>\u00a7 6 Ehrenordnung<\/h3>\n<p>Der Verein ehrt Personen wie folgt:<\/p>\n<ol>\n<li>Ehrung langj\u00e4hriger Mitgliedschaft:F\u00fcr 10-j\u00e4hrige Mitgliedschaft verleiht der Verein dem Mitglied eine Jubil\u00e4umsurkunde. F\u00fcr 25-j\u00e4hrige bzw. 40 \/ 50 \/ etc.-j\u00e4hrige Mitgliedschaft verleiht der Verein dem Mitglied die Jubil\u00e4umsnadel. Als Mitgliedschaft gilt die Vereinszugeh\u00f6rigkeit ab dem 1. Lebensjahr. Unterbrechungen der Mitgliedschaft werden abgezogen.<\/li>\n<li>Goldene Ehrennadel:An Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, kann die goldene Ehrennadel verliehen werden.<\/li>\n<li>Ehrenmitgliedschaft:Zum Ehrenmitglied k\u00f6nnen Personen ernannt werden, die sich durch ihr au\u00dfergew\u00f6hnliches Engagement um den Verein oder die Vereinsziele ausgezeichnet haben. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung jeglicher Mitgliedsbeitr\u00e4ge befreit. Der Beschluss \u00fcber die Ehrung erfolgt durch den Gesamtvorstand auf schriftlichen Antrag hin mit einfacher Mehrheit. Die Ehrung erfolgt im Rahmen einer Vereinsveranstaltung.<\/li>\n<\/ol>\n<h3>\u00a7 7 Mitgliedsbeitrag<\/h3>\n<ol>\n<li>\u00dcber den Mitgliedsbeitrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beitrag wird viertelj\u00e4hrlich \u00fcber Lastschriftverfahren eingezogen.<\/li>\n<li>Mitglieder, die den Beitrag nach F\u00e4lligkeit nicht entrichtet haben, werden schriftlich mit Fristsetzung an die letzte dem Verein bekannte Adresse gemahnt. F\u00fcr die Dauer des Beitragsr\u00fcckstandes trotz schriftlicher Mahnung ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei Nichtzahlung des Beitrages trotz zweimaliger erfolgloser Mahnung nach Ablauf der Mahnfrist. In der letzten Mahnung ist das Mitglied auf die Rechtsfolgen der Nichtzahlung hinzuweisen. Gegen das Erl\u00f6schen der Mitgliedschaft ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.<\/li>\n<li>Der Gesamtvorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beitr\u00e4ge stunden, in besonderen F\u00e4llen auch ganz oder teilweise erlassen.<\/li>\n<li>Der Vorstand ist berechtigt, neben den Mitgliedsbeitr\u00e4gen eine Geb\u00fchr f\u00fcr die Teilnahme an einem Tauchkurs festzulegen. Die Kursgeb\u00fchr soll in Abh\u00e4ngigkeit von den mit dem Kurs zusammenh\u00e4ngenden Aufwendungen bestimmt werden. Einzelheiten kann eine Kursordnung regeln.<\/li>\n<\/ol>\n<h3>\u00a7 8 Organe<\/h3>\n<p>Die Organe des Vereins sind:<\/p>\n<ul>\n<li>der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand,<\/li>\n<li>der Gesamtvorstand,<\/li>\n<li>die Mitgliederversammlung<\/li>\n<\/ul>\n<h3>\u00a7 9 Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand<\/h3>\n<p>Er besteht aus dem:<\/p>\n<ul>\n<li>Vorsitzenden<\/li>\n<li>Vorsitzenden<\/li>\n<li>Schriftf\u00fchrer<\/li>\n<li>Kassenverwalter<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>\u00a7 10 Der Gesamtvorstand<\/h3>\n<p>Er besteht aus dem gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand und mindestens drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Wahl des Gesamtvorstandes erfolgt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren. Der Gesamtvorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gew\u00e4hlt ist.<\/p>\n<h3>\u00a7 11 Vertretung des Vereins<\/h3>\n<p>Der Vorstand im Sinne des Gesetzes (\u00a7 26 BGB) ist der 1. Vorsitzende, 2.Vorsitzende, Schriftf\u00fchrer. Jeweils zwei der Vorgenannten sind vertretungsberechtigt. Diesem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er setzt seine Gesch\u00e4ftsordnung selbst fest und ist berechtigt, f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Vereinszwecke Anordnungen zu treffen, zu deren Einhaltung die Mitglieder verpflichtet sind. Der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende leiten die Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane und f\u00fchren Beschl\u00fcsse aus.<\/p>\n<h3>\u00a7 12 Aussch\u00fcsse<\/h3>\n<p>Der Vorstand kann zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben Aussch\u00fcsse bilden. Die Beschl\u00fcsse dieser Aussch\u00fcsse bed\u00fcrfen der Genehmigung des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandes. Jedes Mitglied des Vereins kann solch einem Ausschuss angeh\u00f6ren. Die Aussch\u00fcsse geben sich ihre Gesch\u00e4ftsordnung selbst. Die Aussch\u00fcsse sollen insbesondere dazu dienen, einen unter dem \u00a7 1 aufgez\u00e4hlten Zweck besonders zu f\u00f6rdern und zu pflegen.<\/p>\n<h3>\u00a7 13 Mitgliederversammlung<\/h3>\n<ol>\n<li>Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im 1. Quartal eines Jahres statt.<\/li>\n<li>Au\u00dferordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandes oder auch unter Angabe des Gegenstandes und des Grundes von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder zu berufen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen muss rechtzeitig durch den 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich an alle Mitglieder erfolgen. Zeitpunkt und Tagesordnung sollen den Mitgliedern mindestens 4 Wochen vorher bekanntgegeben werden. Zur Fristwahrung gen\u00fcgt die rechtzeitige Versendung der Einladung unter den letzten dem Verein bekannten Kontaktdaten. Dabei ist die fristgerechte Versendung auch auf dem elektronischen Wege (z.B. eMail) zul\u00e4ssig. Zus\u00e4tzlich kann auf weiteren Verbreitungsmedien (z.B. Internetpr\u00e4senz des Vereins, soziale Netzwerke etc.) auf die Mitgliederversammlung hingewiesen werden. Jede ordnungsgem\u00e4\u00df einberufene Mitgliederversammlung ist &#8211; mit Ausnahme der \u00c4nderung der Satzung oder der Aufl\u00f6sung des Vereins &#8211; ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussf\u00e4hig. Jugendliche k\u00f6nnen an den Mitgliederversammlungen als Zuh\u00f6rer teilnehmen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung f\u00fchrt der 1. Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende, in ihrer Vertretung der Schriftf\u00fchrer, in dessen Verhinderungsfall der Kassenverwalter. Ist niemand der genannten Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. \u00dcber alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu f\u00fchren, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollf\u00fchrer (Schriftf\u00fchrer) zu unterzeichnen ist. Die Abstimmung in Mitgliederversammlungen erfolgt durch Stimmzettel. Sie kann durch Zuruf stattfinden, wenn sich hiergegen kein Widerspruch erhebt. Bei Wahlen ist &#8211; falls mehrere Kandidaten vorgeschlagen werden &#8211; grunds\u00e4tzlich geheim abzustimmen. Die Mitgliederversammlung beschlie\u00dft, mit Ausnahme der \u00c4nderung der Satzung oder der Aufl\u00f6sung des Vereins, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Erh\u00e4lt bei Wahlen &#8211; bei mehreren Kandidaten &#8211; kein Vorgeschlagener die einfache Mehrheit, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.<\/li>\n<\/ol>\n<h3>\u00a7 14 Die Mitgliederversammlung ist zust\u00e4ndig f\u00fcr:<\/h3>\n<ol>\n<li>Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes;<\/li>\n<li>Entgegennahme des Berichtes der Kassenpr\u00fcfer;<\/li>\n<li>Entlastung des Vorstandes;<\/li>\n<li>Wahl des Vorstandes;<\/li>\n<li>Wahl von zwei Kassenpr\u00fcfern, die dem Vorstand nicht angeh\u00f6ren d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>Festsetzung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge;<\/li>\n<li>Satzungs\u00e4nderungen und Aufl\u00f6sung des Vereins;<\/li>\n<li>Sonstige Antr\u00e4ge der Vereinsorgane und Mitglieder.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Antr\u00e4ge zur Mitgliederversammlung m\u00fcssen dem Vorstand sp\u00e4testens zum 31.01. des Jahres der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Dabei ist dem Antrag bereits bei Antragstellung eine aussagekr\u00e4ftige Begr\u00fcndung \u00fcber Hintergrund, Sinn und Zweck des Antrags beizuf\u00fcgen. Der Antrag wird samt Begr\u00fcndung der Einladung zur Mitgliederversammlung beigef\u00fcgt. Antr\u00e4ge ohne Begr\u00fcndung k\u00f6nnen vom Vorstand abgewiesen werden. \u00dcber Antr\u00e4ge, die nicht schon in der Einladung bekannt gegeben wurden, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2\/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlie\u00dft, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Beitrags- oder Satzungs\u00e4nderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.<\/p>\n<h3>\u00a7 15 Satzungs\u00e4nderungen und Aufl\u00f6sung des Vereins<\/h3>\n<ol>\n<li>Satzungs\u00e4nderungen<\/li>\n<li>F\u00fcr Satzungs\u00e4nderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2\/3 der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen notwendig.<\/li>\n<li>Aufl\u00f6sung des Vereines<\/li>\n<li>Die Aufl\u00f6sung des Vereins kann nur von einer au\u00dferordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschl\u00fcsse nicht fasst.<\/li>\n<li>Zur Beschlussfassung bedarf es der schriftlichen Ank\u00fcndigung an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen. Es gen\u00fcgt die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse des Mitgliedes.<\/li>\n<li>Die Versammlung ist nur beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Aufl\u00f6sung des Vereins ist eine Mehrheit von dreiviertel aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich.<\/li>\n<li>F\u00fcr den Fall der Aufl\u00f6sung des Vereins werden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach \u00a7 \u00a7 74 ff. BGB.<\/li>\n<li>Im Falle der Aufl\u00f6sung des Vereins oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das Vereinsverm\u00f6gen der Stadt Freiburg zu \u00fcbereignen mit der Ma\u00dfgabe, dass die \u00fcbereigneten Verm\u00f6genswerte zur F\u00f6rderung des Wassersportes im Rahmen der in \u00a7 1 genannten Vereinszwecke verwendet werden. Beschl\u00fcsse \u00fcber die k\u00fcnftige Verwendung des Verm\u00f6gens d\u00fcrfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgef\u00fchrt werden.<\/li>\n<li>Im Falle der Aufl\u00f6sung des Vereins hat der Vorsitzende die Aufl\u00f6sung des Vereins dem Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg anzumelden.<\/li>\n<\/ol>\n<h3>\u00a7 16 Allgemeine Bestimmungen<\/h3>\n<ol>\n<li>Der Verein darf keine anderen als die in dieser Satzung festgelegten Zwecke verfolgen.<\/li>\n<li>Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<\/li>\n<li>Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.<\/li>\n<li>Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<\/li>\n<li>Das Amt des Gesamtvorstandes wird grunds\u00e4tzlich ehrenamtlich ausge\u00fcbt. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes k\u00f6nnen f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit eine Ehrenamtspauschale erhalten. \u00dcber die H\u00f6he dieser Ehrenamtspauschale entscheidet der Gesamtvorstand.<\/li>\n<li>Eine angemessene Verg\u00fctung an Vereinsmitglieder die eine T\u00e4tigkeit au\u00dferhalb des Gesamtvorstandes im Verein ausf\u00fchren, ist gleichfalls m\u00f6glich. \u00dcber die H\u00f6he dieser Verg\u00fctung entscheidet der Gesamtvorstand.<\/li>\n<\/ol>\n<h3>17 Haftungsausschluss<\/h3>\n<p>F\u00fcr Sch\u00e4den, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an tauchsportlichen Unternehmungen oder durch Benutzung von Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person f\u00fcr die der Verein nach den Vorschriften des B\u00fcrgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last f\u00e4llt. Bei Sch\u00e4den, die einem Mitglied durch Benutzung der Vereinseinrichtungen widerfahren, haftet der Verein nur im Rahmen der Sport-Unfall-Versicherung. Bei Sportunf\u00e4llen sind die Mitglieder verpflichtet, diese innerhalb von 24 Stunden dem Vorstand anzuzeigen, da s\u00e4mtliche Unf\u00e4lle binnen einer Woche \u00fcber den VDST e.V. der Versicherung gemeldet werden m\u00fcssen. Bei nicht rechtzeitiger Meldung besteht die Gefahr des Haftungsausschlusses seitens der Versicherung. In diesem Falle sind auch alle Anspr\u00fcche gegen den Verein ausgeschlossen.<\/p>\n<h3>\u00a7 18 Gerichtsstand ist Freiburg im Breisgau<\/h3>\n<p>Aufgestellt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.November 1962. Diese Satzung tritt am 1. Januar 1963 in Kraft.<\/p>\n<p>Diese Satzung wurde zuletzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.6.2018 ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>gez. Philipp Fuchs&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; gez. Simon Schuchhardt&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp;gez. Regina Pavlovi<\/em><em>\u0107<\/em><\/p>\n<p><em>(1. Vorsitzender)&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; (2. Vorsitzender)&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; (Schriftf\u00fchrer)<\/em><\/p>\n<div style=\"text-align: center;\">&nbsp;<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1.TAUCHCLUB FREIBURG E.V. 1957 Mitglied des Verbandes Deutscher Sporttaucher e.V Mitglied des Badischen Tauchsportverbandes Mitglied des Badischen Sportbundes &nbsp; SATZUNG \u00a7 1 Name, Sitz und Zweck Der Verein tr\u00e4gt den Namen &#8222;1. Tauchclub Freiburg (Breisgau) e.V.&#8220;. Er gilt mit dem 1.7.1957 als errichtet. Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg (Breisgau). 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